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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mehrtagesfahrten

Allgemeine Reisebedingungen des Omnibusbetriebes Siegfried Wilhelm (OSW)

für Buchungen ab dem 01.07.2018
Die Bedingungen gelten nur für Reisen, die OSW selbst veranstaltet. Für vermittelte Reisen (Bsp.: Meißen Tourist) gelten die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Allgemeines:
a) Grundlage des Angebots von „OSW“ und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von „OSW“ für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht die Reisebestätigung von der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das „OSW“ 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, soweit „OSW“ bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen, seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder vorbehaltlos Zahlungen leistet.
c) Die von „OSW“ gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für Buchungen (außer elektronische) gilt:
a) Mit der Buchung – an die der Kunde 7 Tage gebunden ist - bietet der Kunde „OSW“ den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch „OSW“ zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt „OSW“ dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform hat (Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen)
1.3. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr:
Dem Kunden wird der Ablauf der Buchung erläutert. Dem Kunden steht zur Korrektur, zur Löschung oder zum Zurücksetzen eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die angebotene Vertragssprache ist deutsch. Mit Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde „OSW“ den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Hieran ist der Kunde 5 Werktage gebunden. Dem Kunden wird der Eingang der Buchung unverzüglich bestätigt. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Angaben. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von „OSW“ beim Kunden zu Stande.
1.4. „OSW“ weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.

2. Bezahlung

2.1. „OSW“ und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, ist nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 7 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die An- und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl „OSW“ zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist „OSW“ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von „OSW“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind „OSW“ vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. „OSW“ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von „OSW“ gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „OSW“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte „OSW“ für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. „OSW“ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern „OSW“ den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann „OSW“ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann „OSW“ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann „OSW“ vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für „OSW“ verteuert hat
4.4. „OSW“ ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „OSW“ führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „OSW“ zu erstatten. „OSW“ darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die „OSW“ tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „OSW“ hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber „OSW“ unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird die Textform empfohlen.
5.2. Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert „OSW“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann „OSW“ eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von „OSW“ zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
„OSW“ hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei „OSW“ bzw. Reisevermittler wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.

Busreisen – außer Kurreisen (BR); Kurreisen (KR)
Rücktritt - vor
Reisebeginn - in
Tagen (bis)
BR KR
40 Tage 10%  
30 Tage 20% 30%
22 Tage 25%  
15 Tage 35% 50%
7 Tage 50% 70%
2 Tage 80% 80%
0, Nichtantritt 95% 95%
5.3. Dem Kunden bleibt unbenommen, „OSW“ nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
5.4. „OSW“ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist „OSW“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist „OSW“ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat „OSW“ unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von „OSW“ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie „OSW“ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen besteht nicht. Werden gleichwohl Umbuchungen vorgenommen, wird hierfür ein Entgelt von 15,00 EUR erhoben.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. Gilt für eine Reise eine Mindestteilnehmerzahl, kann „OSW“ bei deren Nichterreichen unter folgenden Bedingungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von „OSW“ beim Kunden sind in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung und in der Reisebestätigung anzugeben.
b) „OSW“ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von „OSW“ später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. Es kommt auf die Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden an.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8. Rechte und Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit „OSW“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von „OSW“ vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von „OSW“ vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an „OSW“ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von „OSW“ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von „OSW“ bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann die Mängelanzeige auch dem Reisevermittler zur Kenntnis gebracht werden.
d) Der Vertreter von „OSW“ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er „OSW“ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von „OSW“ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von „OSW“ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. „OSW“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von „OSW“ sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
„OSW“ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von „OSW“ ursächlich geworden ist.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber „OSW“ geltend zu machen. Erfolgte die Buchung über einen Reisevermittler, kann die Geltendmachung auch an diesen Reisevermittler erfolgen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. „OSW“ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht¬beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn „OSW“ nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. „OSW“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde „OSW“ mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass „OSW“ eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

„OSW“ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass „OSW“ nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. „OSW“ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und „OSW“ die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können „OSW“ ausschließlich an deren Sitz verklagen.

UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER PAUSCHALREISE NACH § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. „OSW“ trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise. Zudem verfügt „OSW“ über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückreise im Falle der Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrages.
Es haftet mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise.
Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.
Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedsstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

„OSW“ hat eine Insolvenzversicherung mit der

R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 533-9519/ Fax.: 0611 533-4500
E-Mail: ruv@ruv.de
Internet:www.ruv.de

abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von „OSW“ verweigert werden.

Reisesuche

Telefon: (03 59 38) 58 30
Telefax: (03 59 38) 5 83 58
 

Für die Verstärkung unseres Teams suchen wir Busfahrer im Linien – und Reiseverkehr

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